Heute schon den Winterdienst eingeplant?
- flexibel-green
- 10. Jan. 2022
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 30. Jan. 2022
Verschneite oder mit Eis überzogene Gehwege und Flächen stellen auf privaten als auch gewerblichen Grundstücken eine Gefahr dar, weshalb Grundstückseigentümern eine besondere Verantwortung obliegt. Ihre Aufgabe ist es, dafür Sorge zu tragen, diese Gefahr zu minimieren. Gebäude und Grundstücke müssen frei zugänglich sein. Ist dies nicht der Fall, hagelt es Bußgelder und ggf. auch Schadensersatzansprüche.

Gesetzliche Regelungen in Bezug auf den Winterdienst
Hauseigentümer haben eine gesetzliche Verkehrssicherungspflicht, die beinhaltet, dass eine Fläche, die dem allgemeinen Verkehr zugänglich ist, verkehrssicher zu halten ist. Dies bedeutet, dass es Grundstückeigentümern obliegt, diese im Winter durch Räumen und/oder Streuen von Schnee und Eis freizuhalten.
Kommen Grundstückeigentümer dieser Verpflichtung nicht nach, kann dies Schadensersatzsprüche nach sich ziehen sowie auch Bußgelder in empfindlicher Höhe. In welchem Umfang die Verpflichtung der Ausübung des Winterdienstes besteht, obliegt der Entscheidung der einzelnen Kommunen und ist in den entsprechenden Satzungen festgehalten.
Winterdienst-Regelungen in Hessen
In Hessen sind die Gehwegabschnitte vor den Grundstücken werktags üblicherweise von 7 bis 20 Uhr passierbar zu machen und zu halten und an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr. Bei starkem Schneefall muss mehrfach am Tag geräumt werden, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Bei Glatteisbildung besteht darüber hinaus eine sofortige Streupflicht.
In welcher Breite der Gehweg vor dem Haus zu räumen ist, wird von den einzelnen Gemeinden festgelegt. Üblich sind, abhängig von der Satzung der einzelnen Kommunen 0,80 bis 1,50 Meter. Private Zugänge und Wege zur Haustür oder zur Garage sollten in einer Breite von mindestens 0,50 Meter geräumt sein. Beim Streuen kommen Materialien wie Sand, Asche, Splitt oder Granulat in Betracht. Bei der Nutzung von Salz dagegen ist es notwendig, sich vorab zu informieren, ob der Einsatz von Streusalz erlaubt ist.
Übertragung des Winterdienstes auf Dritte
Grundsätzlich kann der Winterdienst auf Dritte umgelegt werden, sofern der Vermieter oder Auftraggeber seiner Verpflichtung nachkommt, diese Aufgabe regelmäßig zu kontrollieren. Ob Mieter ggf. in Bezug auf den Winterdienst in Anspruch genommen werden können, hängt allerdings von den entsprechenden Regelungen im Mietvertrag ab. Es ist nicht ausreichend, den Winterdienst über die allgemeine Hausordnung zu regeln.
Soll der Winterdienst dagegen durch ein Fachunternehmen erfolgen, ist dies grundsätzlich immer möglich. Um die Ausgaben als Betriebskosten auf die Mieter umzulegen, bedarf es allerdings ebenfalls einer entsprechend wirksamen Regelung im Mietvertrag. Der Vorteil bei der Inanspruchnahme eines Dienstleisters besteht darin, dass Hauseigentümer bei Vernachlässigung des Winterdienstes oder unzureichenden Räumung, Streuung, etc. einen Schadensersatzanspruch an das Unternehmen haben.
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